AGB´s

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Veranstaltungagentur Spielemeister Berlin

§ 1 Vertragsgegenstand, Vertragsschluss

(1) Der Auftragnehmer Spielemeister Berlin Norbert Lauck wird durch den Veranstaltungsvertrag verpflichtet, dem Auftraggeber/Kunden eine Gesamtheit von Veranstaltungsleistungen entsprechend dem angenommenen Auftrag/Vertrag zu erbringen. Beide Vertragspartner wirken bei der Veranstaltung einvernehmlich zusammen.

(2) Der Auftraggeber ist an die Auftragserteilung vier Wochen gebunden. Danach kann er durch eine schriftliche Erklärung, die Zugang beim Auftraggeber wirksam wird, seinen Auftrag widerrufen. Der Vertrag/Veranstaltungsvertrag ist abgeschlossen, wenn der Auftragnehmer die Annahme des innerhalb der  Angebotsfrist schriftlich bestätigt hat oder die Veranstaltung durchgeführt wurde.

(3) Weicht der Inhalt der Auftragsbestätigung vom Inhalt des Auftrages ab, so liegt ein neues Angebot des Auftragnehmers vor, an das dieser sich 14 Tage gebunden hält. Der Vertrag kommt in diesem Fall auf der Grundlage des neuen Angebotes zustande, wenn der Auftraggeber innerhalb der Angebotsfrist dem Auftragnehmer die Annahme erklärt.

(4) Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu  informieren, falls er den Auftrag nicht annimmt. Sämtliche Vereinbarungen sind  schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Neben- und planungstechnische Absprachen.

 

§ 2 Leistung, Leistungsänderungen

(1) Der Vertrag wird wie vertraglich vereinbart dargeboten. Änderungen und Abweichungen im Veranstaltungsablauf, die nach Vertragsabschluss notwendig werden, bleiben vorbehalten, soweit diese für den Auftraggeber unwesentlich und zumutbar sind. Für spezielle Leistungen, die durch Künstler dargeboten werden sollen, kann der Auftragnehmer bei Krankheit oder Einwirken höherer Gewalt einen geeigneten, gleichwertigen Ersatz stellen. Der Auftragnehmer setzt den Auftraggeber bei Änderungen des Leistungsinhalts unverzüglich in Kenntnis. Bei personengebundenen Angeboten kann der Auftraggeber bei Ausfall des Künstlers diesen spezifischen Leitungspunkt ersatzlos und kostenfrei streichen.

 

§ 3 Preise, Preisanpassung

(1) Der vereinbarte Preis versteht sich ohne Skonto und sonstige Nachlässe und Abschläge zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Vereinbarte Nebenleistungen werden zusätzlich berechnet.

(2) Soweit vor Ort, entgegen der Aufstellung/ Beschreibung im Auftrag, Änderungen auf Seiten des Auftraggebers eintreten ( größere Anzahl von Teilnehmern/Kindern, weitere Stunden usw.) passt sich der Preis entsprechend den aus dem Angebot zu ersehenden Vorgaben an.

 

§ 4 Zahlungen, Zahlungsverzug

(1) Der vereinbarte Veranstaltungspreis sowie die Preise für etwaige  Nebenleistungen sind, soweit nicht anders vereinbart, nach Zugang der Rechnung/ Auftragsbestätigung sofort und ohne Abzug zur Zahlung in bar oder Überweisung innerhalb von 14 Kalendertagen fällig. Sollte eine Abschlagszahlung vereinbart sein, so ist der Restbetrag nach Abschluss der Veranstaltung, ohne dass es einer gesonderten Aufforderung bedarf, in bar oder per Überweisung innerhalb von 14 Kalendertagen fällig.

(2) Verzugszinsen werden mit 5%p.a. über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Auftragnehmer eine höhere oder der Auftraggeber eine niedrigere Belastung nachweisen kann. Für jede erforderliche schriftliche Mahnung nach Verzugseintritt werden 5,00 € pauschale Mahnkosten berechnet.

(3)  Gegen den Anspruch des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftragnehmers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus diesem Vertragsverhältnis beruht.

(4) Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur bei besondere Vereinbarungen und nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen.

 

§ 5 Gefahrverteilung

Ist die Veranstaltung durch einen Umstand, den keiner der Vertragspartner zu vertreten hat, insbesondere im Falle von Unwetter oder Naturkatastrophen unmöglich durchzuführen, so können beide Vertragspartner den Vertrag kündigen. In diesem Fall hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer die bis dahin entstandenen und nachgewiesenen Kosten zur Hälfte zu ersetzen. Schadenersatzansprüche stehen in diesen Fällen dem Auftraggeber nicht zu.

 

§ 6 Konzeption, Präsentation und Urheberrecht

(1) Alle Leistungen vom Spielemeister Berlin ( z.B. Ideenskizzen, Konzepte für Veranstaltungen usw.) sowie einzelne Teile hieraus, bleiben Eigentum von Spielemeister Berlin. Der Auftragnehmer erwirb durch Zahlung des Honorars nur das Recht zur Nutzung zum vereinbarten Zweck . Ohne gegenteilige Vereinbarung mit Spielemeister Berlin darf der Auftragnehmer die Leistungen von Spielemeister Berlin nur selbst und nur für die dauer des Vertrages nutzen. Ergänzungen oder Änderungen von Leistungen von Spielemeister Berlin durch den Auftragnehmer sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung von Spielemeister und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig.

(2) Wiederholungsnutzungen oder Mehrfachnutzungen von Eventkonzepten und von Spielmeister Berlin entwickelte Spielideen sind honorarpflichtig; sie bedürfen der Einwilligung von Spielemeister Berlin. Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte bedarf ebenfalls der Einwilligung von Spielemeister Berlin. Über den Umfang der Nutzung steht von Spielemeister Berlin ein Auskunftsanspruch zu.

(3) Die Spielemeister Berlin überlassenen Vorlagen des Auftragnehmers ( z.B. Fotos, Texte, Muster usw.) werden unter der Voraussetzung verwendet, dass der Auftragnehmer zur Verwendung berechtigt ist.

 

§ 7 Mietgegenstände/Mietmaterial

(1) Spielemeister Berlin ist verpflichtet bestelltes Mietgut mittlerer Art und Güte zur Verfügung zu stellen. Spielemeister Berlin ist berechtigt, bestelltes Mietgut durch gleichwertiges oder höherwertiges Mietgut zu ersetzen, falls Spielemeister Berlin zeitweise durch außergewöhnliche Umstände nicht in der Lage ist, das bestellte Mietgut zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Miete beginnt spätestens an dem Tage, an dem dem Auftraggeber der Mietgegenstand ausgehängigt wird und endet zum vereinbarten Rückgabetermin. Spielemeister Berlin behält sich vor, bei Überziehung dieses Termins Ausfallkosten in Höhe des täglichen Mietpreises zu berechnen und ggf. einen darüber hinausgehenden Schadensersatz zu verlangen.

(3) Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen,pfleglich zu behandeln, vor Überbeanspruchung zu schützen und ihn – vorbehaltlich normaler Abnutzung durch vertragsgemäßen Gebrauch – in dem Zustand zurückzugeben, in dem er ihn erhalten hat.Für bei Spielemeister Berlin angemietete Gegenstände obliegt dem Auftraggeber von der Übernahme bis zur Rückgabe die Sorgfaltspflicht. Der Auftarggeber ist nicht berechtigt, Veränderungen am Mietgegenstand vorzunehmen. Der Auftraggeber stellt Spielemeister Berlin insoweit von Ansprüchen Dritter frei.

(4) Bei Beschädigungen oder Verlust des Mietgegenstandes durch Verschulden des Auftraggebers, seiner Mitarbeiter/Angestellten oder Gäste berechnen wir den hierdurch entstandenen Schaden. Normale Abnutzung im Rahmen des vertrags- und sachgemäßen Gebrauchs bleibt hiervon unberührt. Bei übermäßig verschmutzten Mietgegenständen berechnen wir die Reinigung je nach Aufwand. Spielemeister Berlin ist berechtigt, derartige Rechnungsbeträge mit der Kaution zu verrechnen.

(5) Die Benutzung der Mietgegenstände durch den Auftraggeber erfolgt auf seine Gefahr. Der Auftraggeber hat die Mietgegenstände vor der Benutzung darauf zu prüfen, ob von ihnen Gefahren für seine Nutzer ausgehen können. Die Nutzung der Mietgegenstände durch Kinder darf nicht ohne Beaufsichtigung erfolgen.

(6) Stromführende Mietgegenstände(z.B. Hüpfburgen) dürfen bei Regen nicht betrieben werden.

(7) Eine Vermietung und Weitergabe des Mietgegenstandes an Dritte und/oder das Befördern und Nutzen des Mietgegenstandes außerhalb Deutschlands ist ohne schriftliche Genehmigung von Spielemeister Berlin untersagt. Für sämtliche Folgeschäden, die aus der Nichtbeachtung dieser Auflage resultieren, haftet der Auftraggeber vollumfänglich

 

§ 8 Gewährleistung, Recht auf Nachbesserung

(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Veranstaltung so zu erbringen, dass die zugesicherten Leistungen und Eigenschaften eingehalten werden und nicht mit Fehlern behaftet sind, die den Wert oder die Tauglichkeit der Veranstaltung widersprechen. Treten dennoch Mängel auf, hat der Auftraggeber dies dem Auftragnehmer bzw. den vor Ort verantwortlichen Mitarbeiter des Auftragnehmers sofort anzuzeigen und zweimal die Möglichkeit einzuräumen, entsprechend §§633, 476 a BGB nachzubessern

(2) Erfüllt die Nachbesserung nicht den Anforderungen des Vertrages, kann der Auftragsnehmer die vereinbarte Vergütung angemessen in Anwendung von §§ 634, 465,469 bis 467 BGB herabsetzen oder die Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

 

§ 9 Mitwirkungspflichten, Folgen bei Obliegenheitsverletzungern usw.

(1) Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer eine spezifizierte Ortsbeschreibung des Veranstaltungsortes, unter Angabe des Ortes mit Postleitzahl, Straße und zugehöriger Hausnummer anzuzeigen oder diese unverzüglich, spätestens drei Tage vor Veranstaltungsbeginn nachzureichen. Sollte die Angabe der genauen Adresse nicht möglich sein, so hat der Auftraggeber eine exakte Wegbeschreibung anzufertigen oder dafür Sorge zu tragen, dass ein Termin und Ort zur Abholung des Auftragnehmers vereinbart wird. Sollten sich Nachfragen seitens des Auftragnehmers ergeben, so hat der Auftraggeber hierfür eine Telefonnummer sowie eine Zeitspanne zu benennen, in der er persönlich oder ein von ihm verantwortlicher Ansprechpartner erreichbar ist. Die freie Zu- und Abfahrt zum Veranstaltungsort ist zu gewährleisten. Etwaige Genehmigungen sind vom Auftraggeber einzuholen

(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer bei Vertragsabschluss auf Besonderheiten ( Fremdsprachigkeit, erhebliche Altersunterschiede der Kinder, etwaige Behinderungen usw. ) hinzuweisen. Bei einer Mehrzahl von fremdsprachigen Kindern hat der Auftraggeber dafür Sorge zu tragen, dass die Möglichkeit der Übersetzung gegeben ist.

(3) Kommt es infolge ungenauer Ortsbeschreibungen oder erheblicher Abweichungen der Ortsbeschreibung von den tatsächlichen Gegebenheiten oder auf Grund einer sonstigen Obliegenheitsverletzung des Auftraggebers zu Verzögerungen oder zur Unmöglichkeit der Durchführung der Veranstaltung, so hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer die vereinbarte Vergütung zu zahlen. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die Veranstaltung zu wiederholen oder zu verlängern. Eine Verlängerung ist nur nach schriftlicher Vereinbarung zwischen beiden Vertragspartner wirksam.

(4) Der Auftraggeber übernimmt die allgemeine Verkehrssicherungspflicht und hat für eine durchgehende Beaufsichtigung zu sorgen, es sei denn, der Auftragnehmer übernimmt durch eine gesonderte Vereinbarung die Beaufsichtigung während der Veranstaltungsdauer. Der Auftraggeber übernimmt hinsichtlich der zur Verfügung gestellten Gegenstände/ Requisiten eine Obhut Pflicht.

 

§ 10 Kündigung, Rücktritt

(1) Der Auftragnehmer kann den Vertrag nur kündigen, wenn:

  1. der Auftraggeber eine ihm obliegende Handlung unterlässt und dadurch den Auftragnehmer außer Stande setzt, die Veranstaltung durchzuführen ( Annahmeverzug i.S.d. §293 ff. BGB)
  2. wenn der Auftragnehmer mit der Zahlung der vereinbarten Vergütung, oder auch einer vereinbarten Vorkasse in Verzug gerät
  3. wenn der Auftraggeber trotz Abmahnung die Durchführung der Veranstaltung so nachhaltig stört oder sich in hohem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist.

(2) Bei Vertragspartner können die Veranstaltung bis vier Wochen vor dem Veranstaltungstermin kündigen. Es zählt das Datum der Zustellung durch Einschreiben, Fax, oder E-Mail mit Sendedatum oder auch der Poststempel.

3) Im Falle der Kündigung des Vertrages

  1. vier Wochen vor der Veranstaltung
  2. bis zwei Wochen vor der Veranstaltung
  3. ab zwei Wochen vor der Veranstaltung
  4. Am Veranstaltungstag

hat der Auftraggeber an den Auftragnehmer

  1. 20%
  2. 40 %
  3. 70 %
  4. 90 %

der vereinbarten Vergütung als Ausfallhonorar zu zahlen. Wird die Kündigung innerhalb der vier Wochen durch den Auftragnehmer angezeigt, kann der Auftraggeber bis maximal 50%  der vereinbarten Vergütung einfordern.

 

§ 11 Haftung des Auftragnehmers und Auftraggebers

(1) Der Auftragnehmer haftet für vorsätzlich und grob fahrlässig verursachte Schäden, die durch ihn oder seine Erfüllungsgehilfen herbeigeführt worden sind. Für fahrlässiges Verhalten oder auch entstandenen Schaden durch Materialfehler an Veranstaltungsgegenständen bzw. -modulen oder sonstigen nicht vorhersehbaren Gegebenheiten ist die Haftung auf die in der Betriebshaftpflichtversicherung erfassten Schäden in Höhe der Deckungssumme beschränkt. Eine darüber hinausgehende persönliche Haftung des Auftragnehmers – gleich aus welchem Rechtsgrund – ist ausgeschlossen.

(2) Ist der Auftraggeber Vollkaufmann, ist die Haftung in jedem Fall auf die Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung des Auftragnehmers beschränkt. Eine Haftung für entgangenen Gewinn scheidet in jedem Fall aus.

(3) Der Auftraggeber haftet für sämtliche Schäden an den zur Verfügung gestellten Gegenständen/Requisiten des Auftragnehmers, es sei denn er kann nachweisen, dass die Schäden auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht abgewendet werden konnten.Für in Verlust geratene Gegenstände haftet der Auftragnehmer in Höhe des Wiederbeschaffungswertes. Bei Beschädigung haftet der Auftraggeber in Höhe der Reparaturkosten, begrenzt durch die Höhe des Wiederbeschaffungspreises. Der Auftraggeber haftet für seine gesetzlichen Vertretung, Erfüllungsgehilfen und sonstige Dritte, deren Zutritt er zur Veranstaltung zugelassen hat oder deren Teilnahme daran erduldet.

(4) Der Auftraggeber ist im Rahmen der Schadensminderungspflicht gehalten, Schäden möglichst gering zu halten und alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zur Schadensbegrenzung zu ergreifen oder auch diese vom Auftragnehmer zuzulassen. Sollten am Veranstaltungstag wetterbedingte Ereignisse wie Sturm, Hagel, Gewitter, regen o.ä. auftreten oder der Deutsche Wetterdienst eine Unwetterwarnung für die Veranstaltungsregion ausgesprochen haben, so der Auftragnehmer zusammen mit dem Auftraggeber alle Maßnahmen zu ergreifen, einen Schaden weitestgehend zu minimalisieren. Sollte das Aufstellen von Bühnen, Pavillons, Zelten o.ä. oder das Betreiben von Veranstaltungsmodulen wie Hüpfburgen o.ä. wetterbedingt zu einer Gefahr werden, so kann der Auftragnehmer allein entscheiden ob und welches gebuchte Veranstaltungsequipment zum Einsatz kommt. Diese Entscheidungen der Vertragspartner haben keinen Einfluss auf das vertraglich vereinbarte Gesamthonorar. Das Gleiche gilt auch für die Beschaffenheit der Veranstaltungsflächen. Auch hier hat die Sicherheit oberste Priorität und ebenfalls bei Nichtnutzung einzelner Module bzw. Geräte hat diese keinen Einfluss auf das Gesamthonorar.

(5) Entsteht einem Dritten im Zusammenhang mit der Leistung ein Schaden, für den aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen beide Vertragspartner haften, so hat der Auftraggeber den Auftragnehmer, soweit der Schaden eine Folge einer Maßnahme ist, die der Auftraggeber angeordnet hat, von den Ansprüchen im Innenverhältnis freizustellen

 

§ 12 Urheberrecht und Nutzungsrechte

(1) Fotografien sowie Video- und Tonaufzeichnungen von Events mit Spielemeister Berlin, die über den privaten Gebrauch hinausgehen, bedürfen der Genehmigung durch Spielemeister Berlin. Aufzeichnungen jeglicher Art für Fernsehen, Rundfunk und andere Institutionen zu tätigen, zu nutzen , zu veröffentlichen oder anzubieten, ist ohne vorheriges schriftliches Einverständnis von Spielemeister Berlin unzulässig.

(2) Spielemeister Berlin ist berechtigt z.B. Fotos, Ton- und Videoaufnahmen der Veranstaltungen aufzuzeichnen und diese zum Zweck der Eigenwerbung zu verwenden, zu vervielfältigen und zu veröffentlichen

 

§ 13 Datenschutz

(1) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der personengebundenen Daten erfolgt uner Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes( BDGS) sowie des Telemediengesetzes (TMG)

 

§ 14 Anwendbares Recht, Fremdsprache und Gerichtsstand

(1) Die Geschäftsbeziehungen zwischen Spielemeister Berlin und dem Auftragnehmer unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts

(2) Ist der Auftragnehmer nicht Verbraucher, wird Berlin als Gerichtsstand festgelegt.

(3) Werden diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ( AGB´s) in eine Fremdsprache übertragen, ist die deutsche Originalfassung maßgebend.

 

§ 15 Schlussbestimmungen

Sollten Bestimmungen oder einzelne Passagen des Vertrages unwirksam sein oder werden oder sollte sich in diesem Vertrag eine Gesetzeslücke herausstellen, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle einer unwirksamen Bestimmung soll eine angemessene Regelung treten, die wirtschaftlich der am nächsten kommt, was beide Vertragspartner vereinbart haben. Änderungen oder Ergänzungen eines Angebotes, eines Vertrages oder Vertragsabsprachen bedürfen vom Auftraggeber und Auftragnehmer der Schriftform.